Die Gothaer BJV Gruppen-Jagdhundeunfallversicherung ist eine speziell für Treib, – Drück, – und Gesellschaftsjagd zugeschnittene Versicherung und wurde gemeinsam mit Vertretern des Hundewesen des BJV, des Jagd(wort kann ich nicht lesen) und der Gothaerversicherung ausgearbeitet.
Der BJV Gruppenvertrag Jagdhundeunfallversicherung besteht schon seit 01.07.2014. Sehr vielen Hundeführern konnten wir mir dieser Versicherung helfen.
Bei der gemeinsamen Besprechung in der Entwicklungszeit stand stehts im Vordergrund: einfache Handhabung und umfassender Versicherungsschutz.
Vorteil
Nicht jeder Jagdscheininhaber kann einen Jagdhund halten und abführen. Aber jeder braucht zur Ausübungen einer waidgerechten und gesetzeskonformen Jagd früher oder später einen brauchbaren Hund. Deshalb sollten unsere Hundeführer ihr gesamtes Risiko nicht alleine tragen, sondern mit der Solidarität ihrer Jagdkameraden rechnen können, zum Beispiel im Rahmen einer Gruppenversicherung.
Kreisgruppen eine Unfallversicherung zur Absicherung von Jagdhunden auf Treib-, Drück-, und Gesellschaftsjagden. Die Mitglieder einer Kreisgruppe können nur geschlossen dem Gruppenvertrag beitreten.
Gesellschaftsjagd ab 5 Personen, z.B. Baujagd, Treibjagd, Drückjagd (auch Maisjagd) usw. in Bayern, angrenzendem Bundesländern und angrenzendem Ausland.
Variante 1:
Tod, Nottötung, Diebstahl und Tierarztkosten infolge eines Jagdunfalls/Jagdbetriebs
2.000 € für den geprüften Hund im Todesfall
1.000 € für den ungeprüften Hund im Todesfall
3.000 € für den Nachsuchehund im Todesfall
1.000 € Tierarztkosten mit einer Selbstbeteiligung von 100€
Variante 2:
Tod, Nottötung, Diebstahl und Tierarztkosten infolge eines Jagdunfalls/Jagdbetriebs
1.000 € für den geprüften Hund im Todesfall
750 € für den ungeprüften Hund im Todesfall
2.000 € Tierarztkosten mit einer Selbstbeteiligung von 100€
Einfache Schadenmeldung:
Schadenhotline: 0551 701 54267
Art. 30 BayJG – Treibjagd, Gesellschaftsjagd
(1) Treibjagd ist die Jagd, an der neben Schützen mehr als vier Personen als Treiber und Abwehrer teilnehmen
(2) Gesellschaftsjagd ist die Jagd, an der mehr als vier Personen teilnehmen (-mind. 5 Personen)
geprüfter Jagdhund:
Dieser Hund hat eine über die Anlageprüfung hinausgehende Prüfung: GP, HZP, VGP, Brauchbarkeitsprüfung der Jägerschaften.
ungeprüfter Jagdhund:
Dieser Hund hat keine Prüfung
(die Anlageprüfung gilt nicht als Prüfung).
Nachsuchehund:
Der geprüfte Hund, welcher vom Jagdleiter im Rahmen der Gesellschaftsjagd zur Nachsuche bestimmt und eingesetzt wird.
Als Jagdhunde gelten alle reinrassigen Jagdhunde sowie Mischlinge, deren Elterntiere beide reinrassige Jagdhunde sind und alle Hunde die jagdlich verwendet werden, bzw. jagdlichen Einsatz stehen.
Art 29 BayJG – Sachliche Gebote und Verbote
(1) Auf Krankgeschossenes Wild ist zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen.
Art 39 BayJG – Verwendung von Jagdhunden
(1) Bei jeder Such, – Drück, – Riegel, – und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden.
(2) Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein